Satzung des TC Süd-West Landau

§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Süd-West Landau e.V.“ (TC Süd-West Landau). Er hat seinen Sitz in 6740 Landau i.d.Pf. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Landau eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01 – 31.12)

§ 2 Zweck des Vereins – Verbandszugehörigkeit

Der Verein betreibt den Tennissport als Breiten- und Leistungssport und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der am 18. März 1981 im Siedlerheim, 6740 Landau, Wollmesheimer Höhe, Barbarossastraße gegründete „Tennis-Club Süd-West Landau e.V.“ (TC Süd-West Landau) hat den Sitz in 6740 Landau und ist Mitglied des Tennisverbandes
Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz.

Er kann sich andere Sportabteilungen und kulturelle Vereinigungen angliedern.

§ 3 Mitglieder

  1. Der Verein setzt sich aus Ehrenmitgliedern, aktiven, passiven und jugendlichen Mitgliedern zusammen.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können um den Verein besonders verdiente Personen ernannt werden. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Beitrages befreit.
  3. Aktive Mitglieder sind sämtliche den Tennissport ausübende Mitglieder.
  4. Passive Mitglieder sind alle den Tennissport nicht betreibende, jedoch den Verein fördernde Mitglieder.
  5. Jugendliche Mitglieder sind sämtliche Mitglieder unter 18 Jahren. Der Vorstand kann in Einzelfällen auch anderen Mitgliedern des Vereins auf deren Antrag die rechtliche Stellung von jugendlichen Mitgliedern einräumen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Aufgenommen kann werden, wer

  • einen Aufnahmeantrag gestellt hat
  • seine Aufnahmegebühr bezahlt hat
  • eine Bürgschaftserklärung abgegeben hat
  • die Satzung anerkannt hat
  • und bereit ist seinen Beitrag zu bezahlen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Vor der Entscheidung über das Aufnahmegesuch ist den Mitgliedern durch einen 2-wöchigen Aushang von dem Gesuch Kenntnis zu geben. Jedes Mitglied hat Gelegenheit, während dieser Zeit schriftlich begründete Einwendungen gegen eine Aufnahme beim Vorsitzenden einzureichen. Eine evtl. Ablehnung des Aufnahmeantrages erfolgt schriftlich ohne Begründung.

Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Gründungsmitglieder sind von der Zahlung einer Aufnahmegebühr befreit.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Mitglieder scheiden aus, durch

  • Austritt
  • Tod
  • Ausschluß oder
  • Auflösung des Vereins

Der Austritt aus dem Club kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muß spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief dem 1. oder 2. Vorsitzenden gegenüber erklärt werden.

Kündigungen Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlicher Vertreters.

Vereinsausschluß kann bei vereinsschädigendem Verhalten mit 2/3 Mehrheit
vom Vorstand beschlossen werden. Einspruch gegen den Ausschluß kann bei der Mitgliederversammlung erhoben werden.

§6 Jahresbeitrag

Die Höhe des Jahresbeitrages, der Bürgschaftserklärungen, etwaiger Umlagen und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung in der Finanzordnung festgesetzt. Diese regelt auch das Verfahren der Beitragszahlung und etwaiger Säumniszuschläge.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder, ausgenommen die jugendlichen Mitglieder, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sowie passives Wahlrecht an den Ämtern des Vereins. Bei der Wahl des Sportwarts und des Jugendwarts haben jedoch nur die aktiven Mitglieder Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendwarts haben die aktiven jugendlichen Mitglieder volles Stimmrecht.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Haupt- und Finanzausschuß.

§9 Mitgliederversammlung

  1. die Mitgliederversammlung ist zuständig
    a) Beschlußfassung über die Satzung und ihre Änderung
    b) Beschlußfassung über die Finanzordnung und ihre Änderung
    c) Beschlußfassung über die Spiel- und Platzordnung
    d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    e) Wahl der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses
    f) Wahl der beiden Rechnungsprüfer
    g) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
    h) Entlastung des Vorstandes und des Haupt- und Finanzausschusses
    i) Beschlußfassung über die Durchführung aller Maßnahmen und Vorhaben
    des Vereins, die über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes
    hinausgehen
    j) Beschlußfassung über alle Fragen, in denen der Vorstand mit 2/3
    Mehrheit oder der Vorsitzende eine Entscheidung der Mitgliederversammlung wünscht
    k) Beratung von Wünschen und Anträgen
    l) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
    m) Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen einberufen.
    Die Tagesordnung muß folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
    a) Entgegennahme der Berichte
    b) Kassenbericht und Bericht der Rechnungsprüfer
    c) Entlastung des gesamten Vorstandes
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    e) Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Jahresbeiträge
    f) Beschlußfassung über vorliegende Anträge, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich mit Begründung einzureichen. Dringlichkeitsanträge, die in der Sitzung behandelt werden sollen, bedürfen einer Zustimmung von 2/3 der Mitgliederversammlung. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung bedürfen der Einstimmigkeit.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt, wenn dies mindestens von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt oder ihre Einberufung vom Vorstand oder Vorsitzenden gewünscht wird. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie ist beschlußfähig‚ wenn mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so findet innerhalb der nächsten 4 Wochen eine weitere Versammlung statt, die in jedem Falle beschlußfähig ist.
  5. Für die Beschlußfassung genügt regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-‚ für Auflösung eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
  6. Abstimmungen erfolgen mündlich. Auf Antrag von einem Drittel der erschienenen Mitglieder kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit schriftliche Abstimmung beschließen.
  7. Alle Wählen erfolgen schriftlich, sie können jedoch auf Antrag per Akklamation erfolgen.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es hat zu beinhalten:
    Ort, Tag, Stunde der Versammlung – und Feststellung ihrer satzungsmäßigen Einberufung – Zahl der erschienenen Mitglieder – Tagesordnung mit der Feststellung, daß sie bei Einberufung der Versammlung bekanntgegeben wurde – die gestellten Anträge sowie die gefaßten Beschlüsse und bei Wahlen die Art der Abstimmung und das genaue Ergebnis.
    Die Protokolle sind vereinsöffentlich.

§10 Haupt- und Finanzausschuß

  1. Der Haupt- und Finanzausschuß besteht aus dem Vorstand und 5 Mitgliedern.
  2. Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses werden jeweils auf 2 Jahre gewählt. Neuwahlen finden anläßlich der ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Bei vorzeitigem Ausscheiden
    a) des Vorsitzenden erfolgt Neuwahl durch die Mitgliederversammlung
    b) eines Vorstandmitgliedes kann der Haupt- und Finanzausschuß mit einfacher Mehrheit einen Nachfolger wählen
    c) eines Mitgliedes des Haupt- und Finanzausschusses rückt der Kandidat, der nach den gewählten Mitgliedern die meisten Stimmen bekommen hat, automatisch in den Haupt- und Finanzausschuß nach. Neue Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses sind verpflichtet, in die Bürgschaft der ausgeschiedenen Mitglieder gegenüber der Sparkasse einzutreten.
  3. Der Haupt- und Finanzausschuß ist zuständig:
    a) Aufstellung des Jahreshaushalts und Genehmigung der Haushaltsrechnung.
    b) Beschlußfassung über alle Maßnahmen und Vorhaben, die über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehen.
    c) Beratung laufender Vereinsangelegenheiten.
    d) Beschlußfassung über Beschwerden gegen Strafen gem. 5 17.
  4. Der Haupt- und Finanzausschuß wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Berufung erfolgt kurzfristig und formlos.
  5. Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Haupt- und Finanzausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.
  6. Für die Beschlußfassung genügt einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Die Abstimmung erfolgt mündlich; der Ausschuß kann schriftliche Abstimmung beschließen.
  8. Über die Verhandlungen wird vom Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§11 Vorstand

  1. Der „Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schriftführer
    d) dem Schatzmeister
    e) dem Sportwart
    f) dem Jugendwart
    Die Mitgliederversammlung kann eine Erweiterung des Vorstandes bei Wachstum des Vereins, sowie bei Arbeitsmehrung beschließen.
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Neuwahlen finden anläßlich der ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Neue Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, in die Bürgschaft der ausscheidenden Mitglieder gegenüber der Sparkasse einzutreten.
  3. Der Vorstand ist zuständig zur Leitung aller Vereinsgeschäfte, soweit nicht nach der Satzung die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Haupt- und Finanzausschusses gegeben ist.
  4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt kurzfristig und formlos.
  5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlußfassung genügt einfache Stimmenmehrheit,- bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt mündlich.
  6. Über die Verhandlungen wird vom Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  7. Der Vorstand ist befugt, für bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse zu berufen.
  8. Der Verein wird im Sinne des BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, wobei die stellvertretenden Vorsitzenden gesamtvertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis dürfen aber die stellvertretenden Vorsitzenden von ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§12 Vorsitzender

Der Vorsitzende leitet den Verein. Er wird durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.

§13 Schriftführer

Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins; er ist insbesondere für die Führung der Sitzungsniederschriften verantwortlich.

§14 Schatzmeister

Der Schatzmeister führt die gesamten Rechnungs- und Kassengeschäfte des Vereins; er bereitet den Haushaltsplan vor, überwacht den Eingang der Beiträge und erstellt die Jahresrechnung.

§15 Sportwart

Der Sportwart ist für den gesamten Sportbetrieb des Vereins verantwortlich. Er bestimmt die Zusammensetzung der Mannschaften und stellt bei Wettkämpfen auf den eigenen Plätzen den Turnierleiter und die Schiedsrichter auf.

Die Wahl erfolgt erst, wenn der Spielbetrieb aufgenommen werden kann.

§16 Jugendwart

Dem Jugendwart obliegt die Betreuung der Jugendlichen des Clubs.

Die Wahl erfolgt erst, wenn der Spielbetrieb aufgenommen werden kann.

§17 Strafen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung verfehlen, Ansehen oder Vermögen des Vereins schädigen oder zu schädigen versuchen, gegen von der Mitgliederversammlung, vom Haupt- und Finanzausschuß oder Vorstand verfügten Weisungen und Anordnungen verstoßen, kann Vereinsausschluß verhängt werden. Ebenso kann ausgeschlossen werden, wer mit seinem Jahresbeitrag 3 Monate in Rückstand gerät.

Weitere Strafen können in der Spielordnung geregelt werden.

Gegen den Ausschluß hat der Betroffene die Möglichkeit einer schriftlichen
Beschwerde an den Haupt- und Finanzausschuß innerhalb einer Woche ab Zustellung der Verfügung. Der Haupt- und Finanzausschuß hat innerhalb einer Woche ab Zugang der Beschwerde eine Entscheidung zu treffen.

Ein Ausschluß wird wirksam mit Ablauf der Beschwerdefrist oder falls Einspruch erhoben wurde, durch entsprechende Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses.

§18 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann nur von einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn dies der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind, die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Landau i.d.Pf. zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sportes zu.